Nach den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer und den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sind Absturzsicherungselemente bei einem Höhenunterschied von 1 m bis 12 m zwischen den Verkehrsflächen erforderlich. Die Höhe des Fallschutzglases oder der Brüstung muss mindestens 90 cm betragen.
Im Falle eines möglichen Absturzes aus einer Höhe von mehr als 12 m gilt eine Brüstungshöhe von sogar 110 cm als Mindestanforderung. Bei Aufzugsschächten sind oft zusätzliche Vorschriften zu beachten, da sie größeren Belastungen ausgesetzt sind.
Bauelemente die vom Herabstürzen gesichert werden sollten:
- Treppengeländer
- bodentiefe und raumhohe Fenster
- Tragende Brüstungselemente
- Verglasung von Aufzügen